Wir vertreten Sie In der Unternehmensinsolvenz:

  • Beratung in der Krise Ihres Unternehmens, bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung
  • Erstellung von Insolvenz- und Sanierungsplänen für Ihr Unternehmen nach §§ 217 ff InsO
  • Führung von Vergleichsverhandlungen mit Ihren Gläubigern
  • Beratung in Eigenverwaltungs- und Schutzschirmverfahren nach den §§ 270 ff InsO
  • Beratung und Vertretung Ihrer Interessen beim Thema Gläubigerausschuss
  • Teilnahme und Vertretung Ihrer Interessen an einer Gläubigerversammlung
  • Durchsetzung Ihrer Forderung gegen den unredlichen Schuldner, dem im Vorfeld seiner Insolvenz eine Insolvenz- oder Betrugsstraftat vorzuwerfen ist
  • Mitwirkung daran, dass dem unredlichen Schuldner keine Restschuldbefreiung erteilt wird
  • Vertretung während des Insolvenzverfahrens
  • Vorzeitige Beendigung des Insolvenzverfahrens
  • Vertretung beim Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung durch Gläubiger
  • Vertretung für den Fall, dass Gläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung bei Steuerschulden aus Steuerstraftaten oder Unterhaltsverletzungen beantragen.

 

Vorzeitige Beendigung des Insolvenzverfahrens

Für alle Verfahren, die vor dem 01.10.2020 beantragt worden sind besteht die Möglichkeit, unter Umständen bereits nach 3 oder 5 Jahren die Restschuldbefreiung zu erhalten.

Die Restschuldbefreiung kann nach 3 Jahre erfolgen, wenn 35% der Schulden sowie die Verfahrenskosten aus der Insolvenzmasse oder durch Dritte beglichen werden können.

Die Restschuldbefreiung kann nach 5 Jahren erfolgen, wenn die Verfahrenskosten beglichen werden können.

Generell gilt für alle Insolvenzverfahren, die ab 01.10.2020 beantragt worden sind die Regel, dass die Restschuldbefreiung nach drei Jahren erfolgt. Für Unternehmer gilt diese Regelung dann unbegrenzt, für Verbraucher gilt diese Regelung aber nur bis 30.06.2025.

Auch in diesem Fall stehen wir Ihnen mit Rat und Tat beiseite und können für Sie beraten und die erforderlichen Anträge beim Insolvenzgericht stellen.



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