Wir vertreten Geschäftsführer

  • gegenüber dem Insolvenzverwalter, der Insolvenzanfechtungsansprüche geltend macht
  • im Falle der Haftungsinanspruchnahme nach § 64 GmbHG, der Haftung nach § 266a StGB wegen Vorenthaltens und Veruntreuen von Arbeitsentgelt,
  • im Falle der Inanspruchnahmen des Geschäftsführers für Steuern des Unternehmens mittels Haftungsbescheid nach § 191 AO.
  • gegenüber dem Vorwurf der Insolvenzverschleppung,

 

Haftung nach § 266a StGB, Insolvenzverschleppung

Unsere Spezialisierungen im Insolvenz- und Steuerrecht erlauben uns Sie gerade in den Fällen der strafrechtlichen Geschäftsführerhaftung wegen Insolvenzverschleppung und Vorenthaltung von Arbeitsentgelt Sie konsequent nicht nur zivil-, sondern auch strafrechtlich zu vertreten.



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