Wir vertreten Geschäftsführer
- gegenüber dem Insolvenzverwalter, der Insolvenzanfechtungsansprüche geltend macht
- im Falle der Haftungsinanspruchnahme nach § 64 GmbHG, der Haftung nach § 266a StGB wegen Vorenthaltens und Veruntreuen von Arbeitsentgelt,
- im Falle der Inanspruchnahmen des Geschäftsführers für Steuern des Unternehmens mittels Haftungsbescheid nach § 191 AO.
- gegenüber dem Vorwurf der Insolvenzverschleppung,
Haftung nach § 266a StGB, Insolvenzverschleppung
Unsere Spezialisierungen im Insolvenz- und Steuerrecht erlauben uns Sie gerade in den Fällen der strafrechtlichen Geschäftsführerhaftung wegen Insolvenzverschleppung und Vorenthaltung von Arbeitsentgelt Sie konsequent nicht nur zivil-, sondern auch strafrechtlich zu vertreten.