Personen- und Kapitalgesellschaften

Bei Personengesellschaften steht die persönliche Haftung der Unternehmer im Vordergrund, bei Kapitalgesellschaften wie der GmbH, der UG, der Aktiengesellschaft die Haftungsbeschränkung der Gesellschafter auf die jeweils geleistete Einlage.

Personengesellschaften sind etwa die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die offene Handelsgesellschaft (OHG), die Kommanditgesellschaft (KG), sowie die GmbH & Co. KG. Kapitalgesellschaften sind etwa die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die Unternehmergesellschaft )UG haftungsbeschränkt), die Limited (Ltd). sowie die Aktiengesellschaft (AG).

Bei beiden Gesellschaftsformen sind Besonderheiten zu beachten: Bei der Personengesellschaft die persönliche Haftung der Gesellschafter, bei der Kapitalgesellschaft sind die Kapitalerhaltungsregelungen zu beachten. Diese legen insbesondere den Geschäftsführern der Kapitalgesellschaft besondere Pflichten auf. Dazu zählen Berichtspflichten, Auszahlungsverbote in der Krise der Gesellschaft sowie die Insolvenzantragspflicht, wenn die Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet ist.

Bei Verletzung dieser Pflichten besteht die Gefahr, dass insbesondere die Geschäftsführer persönlich für Ansprüche von Gläubigern haften, insbesondere den Krankenkassen oder dem Finanzamt gegenüber. Sowohl die Krankenkassen, als auch das Finanzamt können ihre Ansprüche mittels Haftungsbescheiden geltend machen.

Ebenso drohen strafrechtliche Konsequenzen, wenn Geschäftsführer ihre gesetzlichen Verpflichtungen nicht beachten.

Beiden Gesellschaftsformen ist identisch, dass sich die handelnden Personen, die Geschäftsführer bzw. Gesellschafter an den Gesellschaftsvertrag gebunden sind. Diese sind gegenüber den Gesellschaftern rechenschaftspflichtig. Grundlage des Handelns der Geschäftsführung ist immer der Gesellschaftsvertrag sowie die jeweiligen gesetzlichen Normen.

 

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