Aktuelles zum Zinssatz für Steuernachzahlungen und -erstattungen, Steuerermäßigung für ambulante Pflege- und Betreuungsleistungen, im Privatvermögen gehaltene GmbH-Anteile, zur lohnsteuerlichen Behandlung von Gutscheinen und Geldkarten
Für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 wurde der Zinssatz für Steuernachzahlungen und -erstattungen rückwirkend auf 0,15 % pro Monat (1,8 % pro Jahr) gesenkt. Damit hat der Gesetzgeber auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts reagiert, wonach der bisherige Zinssatz (0,5 % pro Monat) nicht mit dem Grundgesetz vereinbar war. Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:
• Die Steuerermäßigung für ambulante Pflege- und Betreuungsleistungen kann auch von Steuerpflichtigen beansprucht werden, denen Aufwendungen für die Pflege und Betreuung eines Dritten erwachsen. Dies gilt auch, wenn die Leistungen im Haushalt der gepflegten Person erfolgen. Zudem fordert der Bundesfinanzhof weder den Erhalt einer Rechnung noch die Einbindung eines Kreditinstituts in den Zahlungsvorgang.
• Werden im Privatvermögen gehaltene GmbH-Anteile verkauft, führt dies zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Wird bei der Auflösung der Gesellschaft ein Verlust realisiert, stellt sich regelmäßig die Frage, zu welchem Zeitpunkt dieser steuerlich geltend gemacht werden kann. Hiermit hat sich jüngst das Finanzgericht Düsseldorf befasst.
• Die Finanzverwaltung hat zur lohnsteuerlichen Behandlung von Gutscheinen und Geldkarten wichtige Punkte ergänzt. In der Praxis sind diese Aspekte zwingend zu beachten, damit die Einordnung als steuerfreier Sachbezug (monatliche Freigrenze von 50 EUR) nicht gefährdet wird.