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Aktuelles zu Bewirtungskosten, häuslichem Arbeitszimmer, Verzinsung von Steuernachforderungen u. -erstattungen, Vorsteuerabzug

Bewirtungskosten aus geschäftlichem Anlass sind nur dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn Nachweise erbracht und (weitere) formale Voraussetzungen erfüllt werden. Die steuerlichen Spielregeln hat das Bundesfinanzministerium nun mit Schreiben vom 30.6.2021 angepasst.

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:


• Frohe Kunde vom Bundesfinanzhof: Der Gewinn aus dem Verkauf eines selbstgenutzten Wohneigentums ist auch dann in vollem Umfang steuerfrei, wenn zuvor Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer abgesetzt wurden.

• Die Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen mit jährlich 6 % ist ab 2014 verfassungswidrig. Der Gesetzgeber muss bis zum 31.7.2022 eine Neuregelung treffen, die sich rückwirkend auf alle Verzinsungszeiträume ab 2019 erstreckt.

• Der Vorsteuerabzug bei nicht nur unternehmerisch genutzten Gegenständen (z. B. Fotovoltaikanlagen) erfordert eine zeitnahe Zuordnung zum Unternehmensvermögen. Wurde die Zuordnung bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung nicht dokumentiert, ist sie spätestens bis zur gesetzlichen Abgabefrist für Steuererklärungen gegenüber dem Finanzamt zu erklären. Durch die verlängerten Abgabefristen für 2020 gilt hier der 1.11. bzw. der 2.11.2021.

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